… Bebauungspläne nach § 13 b BauGB an.

Der § 13b dient als Mitnahmeeffekt zum Verzicht auf Umweltprüfung und Ausgleichsmaßnahmen
Vorrangiges, wenn nicht gar alleiniges Motiv vieler Gemeinden für die Aufstellung von Bebauungsplänen nach § 13b BauGB ist der vollständige Verzicht auf eine Umweltprüfung, insbesondere aber auch auf Ausgleichsmaßnahmen nach § 1a Abs. 3 BauGB.

Quelle: www.dnr.de/positionen/kritik-an-13b-baugesetzbuch-baugb/

Dieses Thesenpapier des DNR sollte der Gemeinderat Schutterwald beachten, bevor er § 13 b BauGB anwendet.